Abstraktes, in blau gehaltenes Gemälde – Copyright: Eva-Maria Gugg

"In der Architekten- und Zivilingenieurausbildung wird Barrierefreiheit als exotischer Freigegenstand angeboten." (Erwin Riess) Copyright Grafik: Eva Gugg

aus Heft 4/5/2018 – Kommentar
Erwin Riess

Vom Vorreiter zum Nachzügler

Österreich unterzeichnete zwar als erster Staat die UN-Behindertenrechtskonvention, liegt in der Umsetzung aber in nahezu allen Bereichen zurück. Ein kritischer Blick auf die heutige Situation.

Am 30. März 2007 unterzeichnete Österreich durch den damaligen Sozialminister Erwin Buchinger als erster Staat der Welt in New York die UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD / Convention on the Rights of Persons with Disabilities), die einen Meilenstein in der Politik für und durch behinderte Menschen darstellt. Die Ratifizierung der Konvention durch den österreichischen Nationalrat erfolgte am 26. Oktober 2008. Seither sind die Bestimmungen der UN-Konvention völkerrechtlich verbindliche Bestandteile der österreichischen Verfassungsordnung, sie müssen in Verwaltung und Rechtsprechung berücksichtigt werden. Das Recht, die Wohnform selbständig wählen zu können, das Recht auf eine ordentlich bezahlte Arbeit, das Recht auf inklusive Schulsysteme, das Verbot von Großheimen und Sonderschulen sowie umfassende Barrierefreiheit sowohl in der gebauten als auch in der elektronischen Umwelt wurden als verpflichtende Bestandteile der Konvention verankert. Zur Umsetzung der Ziele sind die Unterzeichnerstaaten angehalten, Etappenpläne auszuarbeiten, die für die Erreichung der Vorgaben maßgeblich sind. Unabhängige Monitoringausschüsse sollen den Prozess überwachen und jährliche Berichte erstellen.

Theorie ohne Praxis

Soweit die erfreuliche Theorie. In der Praxis zeigt sich, dass Österreich in nahezu allen Bereichen der UN-Konvention widersprechende Politpraxen verfolgt. Sonderschulen werden ausgebaut und nicht abgeschafft, dasselbe gilt für Großheimstrukturen, die Unabhängigkeit der Monitoringausschüsse ist nicht gegeben, ihre Ausstattung mit Büro und Mitarbeiterinfrastruktur ist völlig ungenügend; die Arbeitslosigkeit vermittelbarer behinderter Menschen ist nach Abschaffung des besonderen Kündigungsschutzes für behinderte Arbeitnehmer von rund dreißig auf rund fünfzig Prozent gestiegen. 26.000 behinderte Menschen arbeiten täglich in Sondereinrichtungen und werden dafür konventionswidrig nicht bezahlt, sondern bekommen nur Taschengeld; sie sind auch nicht pensionsversichert und fungieren als stiller und unbezahlter Arbeitspool für die Aufrechterhaltung aussondernder Arbeits- und Wohnstrukturen (geschützte Werkstätten, Heime). 

Im Bereich der Barrierefreiheit erlangte nach einer zehnjährigen Übergangsfrist Anfang 2016 die Barrierefreiheit in öffentlichen Räumen, Transportmitteln usw. durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Gesetzeskraft. Das Gesetzesziel definiert § 1: Ziel des Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Leben der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 

Keine Sanktionen

Seither ist festzustellen, dass über achtzig Prozent aller Gastronomie- und Hotelleriebetriebe die Frist ungenützt verstreichen ließen und nicht umbauten. Es folgte eine kurze Phase der Hektik, da und dort wurde saniert, bald aber war der Elan abgekühlt, denn es zeigte sich, dass das Fehlen transparenter Sanktionen wie sie der Americans with Disabilities Act 1992 (AdA) in den USA vorsieht, die österreichische Gesetzesregelung zur Farce verkommen ließ. (Das AdA ist das älteste und nach wie vor beste Antidiskriminierungsgesetz zum Schutze behinderter Bürger; derzeit ist es allerdings durch die Trump-Administration akut gefährdet.) Die Wirtschaftskammer beeilte sich, ihren Mitgliedern umgehend auch zu kommunizieren, dass bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Barrierefreiheit de facto keine Strafen zu befürchten sind. Und so verdorrte der kurze Frühling der Barrierefreiheit. Die Situation in den Bundesländern ist unterschiedlich.

Negativbeispiele

In Kärnten ist die Situation – mit Ausnahme von Teilen des öffentlichen Verkehrs – besonders schlecht. Realistische Schätzungen von behinderten Menschen gehen davon aus, dass rund neunzig Prozent aller Gastronomie- und Hotelleriebetriebe die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen (Lifte, Hebeplattformen, Rampen, behindertengerechte Toiletten, Behindertenparkplätze vor den Lokalen) nicht erfüllen. Es gibt dafür einen Grund: Die fehlenden gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sieht nämlich vor, dass bei Verletzungen der Barrierefreiheit der diskriminierende Tatbestand nicht beseitigt werden muss. Man kann höchstens eine sogenannte Schlichtung beantragen, die, das zeigen die Erfahrungen, wenig bis nichts dazu beitragen, einer barrierefreien Umwelt näherzukommen. Ich selbst habe drei dieser Art eingebracht; ein großes Wiener Theater, ein Gastronomiebetrieb im Salzkammergut und ein Großhotel in Zell am See; alle drei endeten ergebnislos. Dabei käme Barrierefreiheit auch nichtbehinderten Menschen zugute. So zum Beispiel Müttern und Vätern mit Kinderwägen, Menschen mit Einkaufswägelchen, Rollatorbenützerinnen und -benützern, temporär, durch Krankheit oder Unfälle behinderten Menschen, Kindern, alten und gebrechlichen Personen. Es handelt sich bei dem Personenkreis, der auf Barrierefreiheit angewiesen ist, um keine kleine Minderheit. In OECD-Staaten rechnet man mit ca. 15 % der Bevölkerung, die als schwerbehindert gelten müssen. Auf Österreich bezogen, wären das 1,2 Millionen Menschen. Bedenkt man, dass viele behinderte und alte Menschen daran gehindert werden, Verkehrsmittel und Lokalitäten mit ihren Angehörigen und Freunden gemeinsam zu benützen, verdreifacht sich diese Zahl. Die Diskriminierung behinderter Menschen betrifft ja auch jene, die mit behinderten Menschen leben. Seit Jahrzehnten trommeln weitblickenden Baufachleute und Behindertenverbände für Barrierefreiheit, weil sie größten Komfort für alle bedeutet. Doch ist es bisher nicht gelungen, die Grundsätze des barrierefreien Bauens und Wohnens in der Architekten- und Zivilingenieurausbildung verpflichtend zu verankern. Barrierefreiheit wird als exotischer Freigegenstand angeboten; so nimmt es nicht wunder, dass von Österreichs Hochschulen jedes Jahr rund zweihundert Architektinnen und Architekten abgehen, von denen die große Mehrzahl annimmt, dass man mit einem Rollstuhl über eine oder mehrere Stufen hinwegfliegen kann.

Unzureichende Bauordnungen

Die Bauordnungen der Bundesländer sehen bezüglich der Barrierefreiheit voneinander abweichende Regelungen vor, in einem Punkt aber ähneln sie sich alle: Die Minimalerfordernisse behindertengerechten Bauens und Wohnens werden nicht erfüllt. Auch hier stoßen wir auf die Trias bestehend aus mangelhaften Gesetzen, intransparenten und lächerlich geringen Sanktionen sowie einer lückenhaften oder gar nicht vorhandenen Kontrollpraxis der zuständigen Baubehörden, was de facto auf eine Verweigerung des Gesetzesvollzugs hinausläuft. 

Wenn man erst drei Stufen überwinden muss, um im Lokal nach eventuell vorhandenen stufenlosen Eingängen zu suchen, ist die Barrierefreiheit eben nicht gegeben. Viele Gastronomen und Hoteliers verstehen dies nicht, da sie wie selbstverständlich davon ausgehen, dass behinderte Menschen sich ohnehin nicht alleine auf „freier Wildbahn“ bewegen können. Daran zeigt sich, wie rückständig das Bewusstsein in dieser Frage noch ist. Häufig hört man Aussagen wie „Wir haben aber schon Leute im Rollstuhl gehabt! Wir helfen Ihnen gerne über die Stufen“. Eine steinzeitliche und gefährliche Argumentation: zum Ersten kann man schwere Elektro-Rollstühle nicht über Stufen heben, zum Zweiten will der behinderte Gast selber entscheiden, wann er das Lokal betritt, zum Dritten werden Rollstühle durch das Plumpsen über Stufen kaputt (und es ist schwer, neue Rollstühle von den Kassen zu erhalten), zum Vierten werden Kreuz und Gelenke der behinderten Menschen geschädigt und, dies ist der wichtigste Punkt: Wenn Unfälle passieren – und die widerfahren jedem aktiven Rollstuhlfahrer immer wieder –, können daraus schwere Verletzungen resultieren, für deren Folgen das Unfallopfer aufzukommen hat! Schon ein simpler Armbruch kann eine aktive Rollstuhlfahrerin für viele Wochen außer Gefecht setzen und in eine Situation bringen, die Rundumpflege erforderlich macht, denn zum Transfer in das und aus dem Bett, auf die Toilette, in den Pkw usw. brauchen Rollstuhlfahrer immer beide Hände. Aus all diesen Gründen ist der gutgemeinte Hinweis, man helfe ja gern, in Wahrheit eine gefährliche Drohung.

Ein Blick über Grenzen

An dieser Stelle lohnt ein Blick über die südliche Grenze: Im Friaul, aber auch in der Toskana und anderen Regionen sind barrierefreie Restaurants so häufig, dass man in Italien als Rollstuhlfahrer nicht mehr darüber nachdenkt, wie ein Lokal wohl beschaffen sein mag. Jedes zweite oder dritte Lokal ist mehr oder weniger barrierefrei, geeignete Toiletten gib es auch in alten Gemäuern wie in Grado oder der Festung von Livorno. Die Behindertenparkplätze werden im Gegensatz zu Kärnten kaum von nichtberechtigten Lenkern benützt. Der große Supermarkt im Norden Udines weist 14 (!) Behindertenparkplätze auf, die in einer Reihe nahe dem Eingang angeordnet sind. Vor dem Haupteingang des Klagenfurter Hauptbahnhofs gibt es einen einzigen, vor dem Eingang zum Wiener Hauptbahnhof nur drei Behindertenparkplätze. Müßig zu sagen, dass diese nur selten frei sind.

Man könnte eine lange Liste von Lokalen und öffentlichen Gebäuden anführen, Barrierefreiheit ist da und dort gegeben, bleibt aber eine Ausnahme. Jeder kann sich selber anhand der wichtigsten Kriterien: niveaugleicher Zugang (keine Stufe heißt keine Stufe, nicht eine oder zwei oder drei, wie oft nach Nachfrage festgestellt), das Vorhandensein einer behindertengerechten Toilette und das Vorhandensein eines gekennzeichneten Behindertenparkplatzes (3,50 Meter breit, nahe am Gebäude, wenn möglich überdacht) ein Bild machen. Zu bedenken ist: es handelt sich bei der Erfüllung dieser Anforderungen nicht um ein Entgegenkommen, sondern um die Einlösung völkerrechtlich verbindlicher Bestimmungen und darauf fußender staatlicher Gesetze. 

Stagnation

Dass Österreich Gefahr läuft, in der Barrierefreiheit von den meisten europäischen Staaten in den Schatten gestellt zu werden (zum Teil auch durch ostmitteleuropäische Länder), ist Ausfluss einer seit Jahrzehnten gegebenen behindertenpolitischen Stagnation. Nicht ohne Grund gibt es in Österreich die stärkste und größte Mitleidskampagne, in der behinderte Menschen als Objekte der Politik und nicht als gleichberechtigte Bürger und Bürgerinnen präsentiert werden. Nach wie vor gilt: Almosen statt gleiche Rechte. Die Welt weiß es längst besser.

Die ungekürzte Version dieses Artikels ist unter dem Titel „Der kurze Frühling der Barrierefreiheit“ im Online-Extra auf unserer Homepage www.behindertemenschen.at nachzulesen.